, Nr. 128, B/V.a). Bei der Enteignung von Parkplätzen kann sich der Enteignete somit alternativ entweder auf den Verkehrswert des Areals (bei fiktiver Verkaufsbereitschaft) oder auf die Nutzungsmöglichkeit derselben Fläche als Parkplatz (Ertragswert) berufen (bei realem Beibehaltungswillen), wobei Anspruch nur auf den höheren Betrag aus beiden Schätzverfahren besteht (vgl. ZBl 1972, S. 368ff./ 364ff.; BVR 1992, 462ff.).