wert der Restfläche. Dazu kommt die Abgeltung allfälliger Inkonvenienzen, d.h. der persönlichen Nachteile, die dem Enteigneten aus der teilweisen Enteignung erwachsen. Dass Verkehrswert und subjektiver Schaden (Ertragswert) nicht kumuliert werden dürfen, ist bei der teilweisen Enteignung besonders zu beachten. Eine Wertverminderung der Restparzelle begründet einen Schadenersatz nur, wenn sie nicht schon durch die Vergütung der Abtretungsfläche abgegolten wurde (vgl. Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Nr. 128, B/V.a).