2. Bei teilweiser Enteignung eines Grundstückes, wozu auch die Enteignung einer mit einer anderen wirtschaftlich zusammenhängenden Parzelle gehört (vgl. Schürmann/Hänni, a.a.O., 539), besteht nach der Rechtsprechung nicht bloss ein Anspruch auf Entschädigung für die enteignete Bodenfläche, sondern auch für den objektiven Minder- 46 B. Gerichtsentscheide 2197