, auch zum folgenden). Zu ersetzen ist jedoch immer nur der Verkehrswert oder der subjektive Schaden (Ertragswert), wobei dem Enteigneten grundsätzlich der höhere Betrag zusteht. In der neueren Praxis wird häufig vom Verkehrswert ausgegangen und weiterem Schaden durch Zuschläge Rechnung getragen. Die Berechnung des subjektiven Schadens und die Gegenüberstellung mit dem Verkehrswert samt Inkonvenienzentschädigung (oder umgekehrt) kann als Kontrolle der Bemessung der Enteignungsentschädigung dienen (Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 128, B/III.b).