, 535) und erst wenn diese Methode versagt, kann auf die Methode der Rückwärtsrechnung abgestellt werden (BGE 122 I 168, E. 3.a.). Übersteigt indessen das finanzielle Interesse des Enteigneten an der Weiternutzung der Liegenschaft deren Verkehrswert, so ist nach der Rechtsprechung der sog. subjektive Schaden zu vergüten, der dadurch entsteht, dass die gegenwärtige oder in Aussicht genommene Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder eingeschränkt wird.