Alle nachweisbar nur zum Zwecke der Erzielung einer grösseren Entschädigung vorgenommenen Handlungen oder Veränderungen des Abtretungsgegenstandes müssen nicht entschädigt werden (Art. 13 EntG). Auch nach der Rechtsprechung bemisst sich die Enteignungsentschädigung in der Regel am Verkehrswert, d.h. am Wert, den das Grundstück aufgrund der bisherigen Nutzung oder einer möglichen besseren Verwendung für eine beliebige kaufwillige Person hat. 45 B. Gerichtsentscheide 2197