Diese Mindestabstände dürfen unterschritten werden, wenn die geruchsintensive Abluft gereinigt wird (Abs. 2). Ob durch die streitige Stallbaute diese Mindestabstände zur angrenzenden Wohnzone eingehalten werden, blieb bislang ungeprüft. Zuständig zur Prüfung dieser Frage ist jedoch wiederum nicht die Gemeinde, sondern nach Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (bGS 814.0) das Amt für Umweltschutz. Das Amt für Umweltschutz befasste sich zwar mit dem Vorhaben (in seiner Verfügung vom 2. März 1998), jedoch prüfte es unverständlicherweise nur gerade die gewässerschutzpolizeilichen Aspekte.