1. Bei Enteignungen ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 18 Abs. 2 KV, Art. 12 des Gesetzes über die Zwangsabtretung [Enteignungsgesetz, EntG, bGS 711.1]). Für die Feststellung der Entschädigung hat der volle Verkehrswert als Grundlage zu dienen. Alle nachweisbar nur zum Zwecke der Erzielung einer grösseren Entschädigung vorgenommenen Handlungen oder Veränderungen des Abtretungsgegenstandes müssen nicht entschädigt werden (Art.