35 Abs. 7 EG zum RPG (wonach Immissionen aus üblicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftung in angrenzenden Zonen mit geringerer Immissionstoleranz zu dulden sind) weitgehend derogiert. Dies gilt insbesondere für die bislang von allen Vorinstanzen unbeachtet gelassenen Mindestabstände für Tierhaltungsbetriebe, wie sie in der Luft- reinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) enthalten sind. Die LRV sieht bei neuen stationären Anlagen vorsorgliche Emissionsbegrenzungen auf verschiedenen Ebenen vor. Derartige Anlagen müssen zunächst so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten Immissionsbegrenzungen einhalten