Diese fällt nach dem oben Gesagten klar in die Zuständigkeit der Fachstelle für Raumplanung. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer allerdings zu Recht geltend, dass die Immissionen bei der Standortwahl bzw. Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Denn im Nahbereich zu einer Wohnzone kann der Immissionsschutz nicht als bloss privatrechtliches und nicht zu berücksichtigendes Interesse qualifiziert werden. Der Immissionsschutz kann bei landwirtschaftlichen Betrieben durchaus eine örtliche Verschiebung nahe legen (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N25 zu Art. 16).