gang des Verfahrens zu erleichtern, hat das Gericht unter anderem noch folgendes festgestellt: b) Dass die Einpassung des Vorhabens ins Landschaftsbild von der kantonalen Fachstelle geprüft werden muss, soweit sich diese auf die kantonalen Schutzbestimmungen und insbesondere auf Art. 77 EG zum RPG abstützt, ergibt sich zweifelsfrei aus Art. 82 Abs. 3 EG zum RPG in Verbindung mit Art. 13 lit. b BauV. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer obliegt der Gemeinde dabei einzig die Anwendung der kommunalen Schutzbestimmungen (Art. 12 lit. b BauV).