82 EG zum RPG auf eine "zusätzliche" Bewilligung für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen und in kantonalen Schutzzonen. Die Fachstelle prüft nach Abs. 3 dieser Bestimmung die grundsätzliche Zulässigkeit der Vorhaben und die Einhaltung der kantonalen Schutzvorschriften. Art. 13 der BauV bestimmt dazu, dass diese Prüfung die Zonenkonformität des Vorhabens und bei zonenfremden Bauten auch die Frage der Standortgebundenheit und der Voraussetzungen einer teilweisen Änderung umfasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Fachstelle nebst den Schutzbestimmungen in den kantonalen Schutzzonen ausdrücklich auch zu prüfen, ob die Schutzbestimmungen in Art.