1 und Ziff. 3 der Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid ist im beantragten Umfang aufzuheben. Die Sache ist zum einen an die Baukommission der Gemeinde zurückzuweisen, damit diese auch über die Einsprachen entscheide und den Parteien einen koordinierten Einsprache- und Bauentscheid eröffne. Im Übrigen ist die Sache zur Neubeurteilung an die Baudirektion zurückzuweisen, damit diese gesamthaft über alle hängigen und allenfalls noch eingehenden Rekurse neu entscheide. Die Baudirektion hat dabei allfällige Rekurse gegen die noch zu eröffnenden Entscheide der Baukommission oder deren Rechtskraft abzuwarten, bevor sie in der Sache gesamthaft neu befindet.