Ob ohne Ausnahme immer beides in einer Verfügung zu eröffnen ist (vgl. GVP SG 1980, Nr. 47, E. 5.b; E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 5 zu §151) kann hier offen bleiben, aber unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie, des rechtlichen Gehörs und zur Vermeidung von Koordinationsmängeln ist dies den erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörden dringend zu empfehlen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Baudirektion und die Baukommission ihren spezifischen Koordinationspflichten nicht hinreichend nachgekommen sind. Da sich die festgestellten Koordinationsmängel im Beschwerdeverfahren nicht heilen lassen, sind die Begehren in Ziff. 1 und Ziff.