Weshalb die Baukommission mit ihrem Einspracheentscheid zuwartet, blieb ohne jede Begründung. Weil die heutigen Beschwerdeführer auch bei der Baukommission Einsprache erhoben haben, bleiben sie berechtigt, den ausstehenden kommunalen Einspracheentscheid mit einem weiteren Rekurs anzufechten. Weil offenkundig ein Koordinationsbedarf nicht nur dann besteht, wenn ein Bauvorhaben Verfügungen mehrerer Behörden bedarf, sondern auch wenn dieselbe Behörde dazu mehrere Verfügungen erlassen muss, hat das Verfahren auch diesfalls den Anforderungen in Art. 25a Abs. 2 und 3 RPG (und Art. 33 Abs. 4 RPG) zu genügen (vgl. Marti, Kommentar RPG, N 20 zu Art.