Weil die bundesrechtliche Koordinationspflicht sich nicht in der Festlegung einheitlicher Rechtsmittelinstanzen erschöpft, ist vorab zu prüfen, ob diese allenfalls in einem anderen Punkt verletzt ist. 2. Die Baudirektion hat, wie bereits dargelegt, den gegen die Baubewilligung der Baukommission beim Gemeinderat erhobenen Rekurs aus Koordinationsgründen an sich gezogen, um in einem koordinierenden Akt gleichzeitig auch über den Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Planungsamtes entscheiden zu können.