Die Baudirektion ging daher zu Recht davon aus, dass in den Rechtsmittelverfahren eine bloss materielle Koordination nicht mehr genügt. Stattdessen ist bundesrechtlich eine Konzentration der Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen kantonaler und kommunaler Behörden bei einer Instanz vorgeschrieben (Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33 N 79). Art. 2 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde S. vom 17. März 1993 (BauR) sieht gegen den Entscheid der Baukommission ein erstes Rekursverfahren vor der Gemeindeexekutive vor und erst daran anschliessend ist der Weiterzug an die Baudirektion möglich (Art. 90 Abs. 1 lit. a EG zum RPG).