6 bis Abs. 4 und Art. 86 Abs. 1 EG zum RPG wurde die Zentralstelle für Baugesuche als Koordinationsinstanz für die erstinstanzlichen Verfahren bezeichnet. Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, welche nach Art. 25a Abs. 1 RPG koordinationsbedürftig sind, sind nach Art. 33 Abs. 4 RPG einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Die Baudirektion ging daher zu Recht davon aus, dass in den Rechtsmittelverfahren eine bloss materielle Koordination nicht mehr genügt.