Weil dem Gericht im Unterschied zum Regierungsrat keine Aufsichtsfunktion zukommt, muss es bei den vorstehenden Hinweisen auf die Verletzung der Planungs- und Koordinationspflicht sein Bewenden haben. Deshalb ist die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Weisungen für eine umfassende Revision der Quartier- und übrigen Planung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E.1). Solche Weisungen könnte allenfalls der Regierungsrat erlassen. VGer 6.9.2000 38