Deshalb darf der Gemeinderat durch die vorgängige Verengung des Korridors die erforderliche Verkleinerung der Bauzone weder hinsichtlich ihrer Lage noch Erschliessbarkeit präjudizieren. Das unkoordinierte Vorgehen des Gemeinderates erweist sich nicht bloss als unzweckmässig, sondern insgesamt als rechtswidrig. Die zu Unrecht genehmigte Änderung der beiden Baulinien ist daher auch angesichts der eingeschränkten Kognition des Gerichtes aufzuheben. Dadurch bleibt der Quartierplan Nord in der bisherigen Fassung in Kraft.