recht dessen Verengung verfügen. Die kommunale Nutzungsplanung kann zwar auf einen Teil des Gemeindegebietes beschränkt werden, aber dies bedeutet nicht, dass eine kleinflächige Sondernutzungsplanung aus dem planerischen Gesamtkonzept herausgerissen und isoliert betrachtet werden darf. Die Nutzungsplanung einer Gemeinde muss als Ganzes den Anforderungen des RPG genügen (vgl. BGer in: ZBl 1994, 133ff., E. 7b, auch zum folgenden). Die vorgängige Änderung des Quartierplanes Nord ohne Abstimmung auf den ebenfalls revisionsbedürftigen Zonenplan der Gemeinde widerspricht der in Art. 2 Abs. 1 und 25a Abs. 4 RPG verankerten Planungs- und Koordinationspflicht.