Dies gilt für die Beurteilung der weiteren Notwendigkeit der Abzweigung nach Nordosten genauso wie für die Klassierung und Dimensionierung des Einlenkers entweder als zweispurige Sammelstrasse mit Trottoir (bisher) oder allenfalls nur noch als teils einspurige Erschliessungsstrasse. Weil die Breite des freizuhaltenden Korridors auf die unerändert beibehaltene Sammelfunktion des Einlenkers und die dafür im Endausbau vorgeschriebene Breite auszurichten ist, kann der Gemeinderat im jetzigen Zeitpunkt nicht sachge- 37 B. Gerichtsentscheide 2195