In diesem Hauptpunkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Ohne die überfällige, vom Stimmbürger gutzuheissende Revision des Zonenplanes kann der Gemeinderat im Quartierplan weder verbindlich noch sachgerecht bestimmen, in welcher Weise die unbestrittenermassen zu verkleinernde Bauzone im Nord künftig zu erschliessen ist. Dies gilt für die Beurteilung der weiteren Notwendigkeit der Abzweigung nach Nordosten genauso wie für die Klassierung und Dimensionierung des Einlenkers entweder als zweispurige Sammelstrasse mit Trottoir (bisher) oder allenfalls nur noch als teils einspurige Erschliessungsstrasse.