Dies bedeutet für die im Bebauungsplan von H. zu gross bemessene Bauzone, dass sich seither der Umfang der Bauzonen von Bundesrechts wegen auf das weitgehend überbaute Gebiet reduziert hat (Art. 36 Abs. 3 RPG). Im Gebiet Nord gilt die vorab aus Wohnbauten bestehende Häuserzeile entlang der Nordstrasse als weitgehend überbaut. Der Begriff des weitgehend überbauten Gebietes ist im übrigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng zu verstehen; er umfasst im Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich (BGE 118 Ib 45).