keine den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechende Bauzone ausgeschieden (Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG), greift Art. 36 Abs. 3 RPG Platz. Diese Bestimmung reduziert den Umfang der Bauzone von Bundesrechts wegen ab diesem Datum solange auf das "weitgehend überbaute Gebiet", als eine ordentliche, den Grundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechende Nutzungsplanung fehlt (BGer in: ZBl 97/1996, 272 ff., E. 6.d, und 95/1994, S. 133ff.). Dies bedeutet für die im Bebauungsplan von H. zu gross bemessene Bauzone, dass sich seither der Umfang der Bauzonen von Bundesrechts wegen auf das weitgehend überbaute Gebiet reduziert hat (Art. 36 Abs. 3 RPG).