Nachdem der Bebauungsplan von H. den Anforderungen des RPG jedenfalls in bezug auf die Grösse der Bauzonen (Art. 15 RPG) seit jeher nicht genügte, hat das Verstreichen der vorgenannten Frist zur Folge, dass der Bebauungsplan jedenfalls nach dem 1. Januar 1988 mit Bezug auf die Umschreibung des Baugebietes seine Gültigkeit verloren hat, und zwar als Folge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. An seine Stelle traten "einführende Massnahmen" des Bundesrechts (Überschrift zu Art. 36 RPG). Hat eine Gemeinde bis zum 1. Januar 1988 35