b RPG (SR 700) spätestens innert acht Jahren nach Inkrafttreten des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes und somit bis am 1. Januar 1988 verpflichtet, einen den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundsätzen des RPG entsprechenden Nutzungsplan festzusetzen. Eine Fristverlängerung für die Erstellung RPG-konformer Nutzungspläne sieht das RPG - anders als für die Richtplanung - nicht vor (ZBl 97/1996, 272ff., E. 6c). Nachdem der Bebauungsplan von H. den Anforderungen des RPG jedenfalls in bezug auf die Grösse der Bauzonen (Art.