Aus den Erwägungen: 3. d) (...) Mit ihrem Bebauungsplan von 1985 verfügt die Gemeinde H. noch nicht über einen RPG-konformen Zonenplan und namentlich nicht über eine RPG-konform dimensionierte Bauzone. Daran hat der Landwirtschaftszonenplan nichts geändert, weil bei dessen Genehmigung (am 26.1.1993) unverändert festgestellt wurde, die Zonenkapazität liege rund 2000 Einwohner über der Vorgabe im kantonalen Richtplan. Die Kantone bzw. die nach Art. 20 Abs. 1 EG zum RPG (bGS 721.1) zuständigen Gemeinden waren und sind gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG (SR 700)