Als unterliegende Partei gilt ferner die Vorinstanz, wenn deren Verfügung im Rekursverfahren aufgehoben wird (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum VwVG, N 19 zu Art. 13). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben somit in der Regel die unterliegenden Parteien (und darin inbegriffen gegebenenfalls die unterlegene Vorinstanz) die Parteientschädigung zu tragen. Erst wenn Billigkeitsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise eine Zusprache zu Lasten der Rechtsmittelinstanz in Frage kommen. Weil diese Verfahrensbestimmung des Verwaltungsrechts bestimmungsgemäss nur in Rechtsgebieten zur Anwendung kommt, 34 B. Gerichtsentscheide 2195