Mit blosser Behauptung ist Willkür nicht darzutun (BGE 124 I 247 E. 5 S. 250; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dasselbe gilt für die nicht näher begründete Rüge des überspitzten Formalismus. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bei dieser Sachlage muss aber der Standpunkt der Beschwerdeführer, die Frist eingehalten zu haben, als zum vornherein aussichtslos gelten. 2194 Parteientschädigung. Wird eine Parteientschädigung zugesprochen, geht diese nur ausnahmsweise zu Lasten der Rechtsmittelinstanz.