B. Gerichtsentscheide 2194 rien unangefochtener Praxis entspreche, und zum andern, dass im vorliegenden Falle die Gerichtsferien für die Berechnung der Beschwerdefrist zwar beachtlich gewesen seien, dass aber Art. 76 ZPO - namentlich dessen Abs. 3 - für die Tätigkeit des Regierungsrates als Rekursinstanz nicht anwendbar sei. Dazu erübrigen sich weitere Äusserungen, legen doch die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die von ihnen beanstandete Praxis willkürlich sei. Mit blosser Behauptung ist Willkür nicht darzutun (BGE 124 I 247 E. 5 S. 250; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).