4. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Zustellung von Rechtsschriften, Vorladungen und Mitteilungen sowie Vermittlungsvorständen auch während der Gerichtsferien zulässig seien (Art. 76 Abs. 3 ZPO/AR), und folgern daraus (mit Umkehrschluss), dass die nicht erwähnte Zustellung von Entscheidungen während der Ferien unzulässig sei, und führen dies als weiteres Argument für den Beginn des Fristenlaufs erst am zweiten Tag nach dem Ende der Gerichtsferien ins Feld. Dazu macht der Verwaltungsgerichtspräsident zum einen geltend, dass die Zustellung auch begründeter Entscheidungen während der Gerichtsfe-