zu Art. 76). Zur Frage, ob der Fristenlauf am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien zu laufen beginnt oder ob dieser Tag noch nicht zählt, äussert sich der Autor nicht. Die Praxis des Bundesgerichts und des EVG zur Frage, ob der erste Tag nach Ablauf der Gerichtsferien mitzählt, ist nicht einheitlich. Gemäss der Rechtsprechung des EVG zählt der erste Tag nach dem Stillstand nicht (BGE 122 V 60). Gemäss der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtes beginnt der Fristenlauf in solchen Fällen am ersten Tag nach den Gerichtsferien (BGE 103 Ia 367 E. 1; 99 Ia 638 E. 2; 89 I 448 E. 1).