3. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Appenzell A. Rh. ist der Prozess deshalb chancenlos, weil die Beschwerdeführer die Beschwerdefrist um einen Tag verpassten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer beruht diese Einschätzung auf einer willkürlichen Auslegung und Handhabung des kantonalen Rechts. a) Gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO/AR (bGS 231.1) stehen gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen von weniger als drei Monaten still. Erfolgen Zustellungen während der Gerichtsferien, beginnt die Frist erst nach Ablauf der Ferien zu laufen. Umstritten ist, ob der erste Tag nach den Ferien mitzuzählen ist.