der Fristen der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird. Der Rechtslage im Kanton Appenzell A.Rh. entspricht übrigens die Rechtslage im Kanton Zürich. Wird dort ein Rekursentscheid während der Gerichtsferien zugestellt, beginnt die Frist für dessen Anfechtung beim Verwaltungsgericht am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien zu laufen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 11 N. 13, § 53 N. 2).