Versicherungsgericht im zitierten Entscheid selbst erwähnt hat, dass seine Rechtsprechung umstritten sei, kann dessen und die St. Galler Praxis nicht auf die Rechtslage im Kanton Appenzell A.Rh. übertragen werden. Zur Berechnung einer Frist ist hier auf das Gesetz über den Fristenlauf (FLG, bGS 143.4) abzustellen. Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes beginnen sämtliche Fristen mit dem auf die Zustellung des schriftlichen Entscheides folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 3 Abs. 2 FLG bleiben die Bestimmungen über die Gerichtsferien vorbehalten. Die Gerichtsferien endigten, wie oben erwähnt, am 15. August 2000.