Versicherungsgerichtes (BGE 122 V 60) zu Art. 32 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 106 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) und auf die St. Galler Praxis zu Art. 127 und 134 Abs. 1 ZP/SG (GVP 1996, Nr. 48) hingewiesen. Nach diesen beiden Entscheiden wird bei Zustellung während der Gerichtsferien der erste Tag nach Ablauf derselben bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Abgesehen davon, dass das Eidg. Versicherungsgericht im zitierten Entscheid selbst erwähnt hat, dass seine Rechtsprechung umstritten sei, kann dessen und die St. Galler Praxis nicht auf die Rechtslage im Kanton Appenzell A.Rh. übertragen werden.