Rechtspflegeverordnung, RPV, bGS 145.32 i.V. mit Art. 76 der Zivilprozessordnung, ZPO, bGS 231.1). Der angefochtene Rekursentscheid wurde am 18. Juli 2000, also während der Sommergerichtsferien versandt. Während der Gerichtsferien stehen gesetzliche oder richterlich bestimmte Fristen von weniger als drei Monaten still (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Wird eine fristauslösende Zustellung während der Gerichtsferien vorgenommen, so beginnt die Frist erst nach Ablauf der Ferien zu laufen (Max Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1988, Art. 76 N. 4). Der letzte Tag der Sommergerichtsferien war der 15. August 2000 (Art. 76 Abs. 1 lit.