Zwar kann sie bei der Zeugenein­ vernahme anwesend sein, auch Zusatzfragen stellen oder stellen las­ sen, aber ihr werden nach Abschluss der Befragung ohne ausdrückli­ che Zustimmung des Beschwerdeführers keine Einvernahmeproto­ kolle ausgehändigt. Sie gelangt also bis zum Zeitpunkt des rechtskräf­ tigen Abschlusses des Rechtshilfeersuchens nicht in den Besitz von prozesstauglichen und damit verwertbaren Protokollen. Über deren Zustellung wird also erst mit der Abschlussverfügung entschieden. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zutreffend. StA 28.1.1999 147