Allein schon aus diesem Grund bestehen keine Einwände gegen die Anwesenheit der Oberstaatsanwältin der Repu­ blik Lettland. 7. Es ist grundsätzlich richtig, dass erst nach Abschluss der Zeugeneinvernahme im Rahmen einer anfechtbaren Abschlussverfü­ gung über die definitive Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden wird. Diese Tatsache berührt aber das Anwesenheits­ recht der Oberstaatsanwältin nicht. Zwar kann sie bei der Zeugenein­ vernahme anwesend sein, auch Zusatzfragen stellen oder stellen las­ sen, aber ihr werden nach Abschluss der Befragung ohne ausdrückli­ che Zustimmung des Beschwerdeführers keine Einvernahmeproto­ kolle ausgehändigt.