Die Staatsanwaltschaft ist nach einer ersten Prüfung der vorhandenen Akten im weiteren der Ansicht, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis angesichts der sowohl in den schweizerischen wie in den liechtenstei­ nischen Gesetzen vorgesehenen Auskunftspflicht nicht gegeben ist. 6. Soweit also der Beschwerdeführer im Rahmen der Zeugenbefra­ gung ohnehin das Recht zur Zeugnisverweigerung hat, kann auch nicht zum vorneherein von einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses ausgegangen werden. Allein schon aus diesem Grund bestehen keine Einwände gegen die Anwesenheit der Oberstaatsanwältin der Repu­ blik Lettland.