5. Ebenso klar ist aber auch, dass sich der Beschwerdeführer, der ja selber ausdrücklich auf den Gerichtsstand Z. hinweist und die An­ wendung schweizerischen Rechts verlangt, sich nicht auf das liech­ tensteinische Treuhändergeheimnis berufen kann, um so mehr, als es weder im Strafgesetzbuch noch anderen schweizerischen Gesetzen analoge Bestimmungen gibt. Die Staatsanwaltschaft ist nach einer ersten Prüfung der vorhandenen Akten im weiteren der Ansicht, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis angesichts der sowohl in den schweizerischen wie in den liechtenstei­ nischen Gesetzen vorgesehenen Auskunftspflicht nicht gegeben ist.