146 B. Gerichtsentscheide 3351 Vorgänge im Geschäftsleben bezieht, die nicht zu den typisch anwalt­ lichen Tätigkeiten gehören. Es wird daher Aufgabe des Verhöramtes sein, im Rahmen der Befragung diese Frage noch detaillierter zu prü­ fen. 5. Ebenso klar ist aber auch, dass sich der Beschwerdeführer, der ja selber ausdrücklich auf den Gerichtsstand Z. hinweist und die An­ wendung schweizerischen Rechts verlangt, sich nicht auf das liech­ tensteinische Treuhändergeheimnis berufen kann, um so mehr, als es weder im Strafgesetzbuch noch anderen schweizerischen Gesetzen analoge Bestimmungen gibt.