3 StPO unter Bezugnahme auf Art. 321 StGB ein Zeugnis­ verweigerungsrecht vor, wobei nach herrschender Lehre und gelten­ der Rechtsprechung bei einem Rechtsanwalt das Berufsgeheimnis nur geltend gemacht werden kann, soweit es sich auf eine typisch anwalt­ liche Tätigkeit bezieht und nicht kaufmännische Elemente im Vorder­ grund stehen (BGE 120 lb 119; 117 la 348, Erw. 6). Somit ist auch klar, dass der Zeuge, soweit durch die Befragung das Anwaltsgeheim­ nis verletzt wird, das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann. Nur beiläufig sei erwähnt, dass der vorliegende Fragenkatalog der ersuchenden Staatsanwaltschaft sich bezeichnenderweise auf