Angesichts des­ sen ist auch im Rahmen dieses Rechtshilfeersuchens unter Beach­ tung der massgeblichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts das ausserrhodische Strafprozessrecht anwendbar. 4. Der Beschwerdeführer weist auf die Gefahr der Geheimnisverlet­ zung und auf sein Berufsgeheimnis hin. Diesbezüglich sieht Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 StPO unter Bezugnahme auf Art.