Aus den Akten ergibt sich weiter, dass aus diesem Grund seine Einvernahme auch in sei­ nem Wohnkanton zu erfolgen hat, obwohl die fragliche Geschäftstätig­ keit mit Schwergewicht im Fürstentum Liechtenstein abgewickelt wird. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Vollmacht ins Recht gelegt, aus welcher sich bezüglich der gerichtlichen und aussergerichtlichen Erle­ digung der Angelegenheit "L." klar ergibt, dass der Gerichtsstand in "Z." liegt und schweizerisches Recht anzuwenden ist. Angesichts des­ sen ist auch im Rahmen dieses Rechtshilfeersuchens unter Beach­ tung der massgeblichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts das ausserrhodische Strafprozessrecht anwendbar.