2. In diesem Zusammenhang gilt es zwei Fragen zu prüfen, näm­ lich einerseits die Frage der anwendbaren Prozessordnung mit den entsprechenden Bestimmungen zu Zeugenaussage und Zeugnisver­ weigerungsrecht und andererseits die Frage nach der Verwertbarkeit einer Zeugeneinvernahme im Rahmen der internationalen Rechtshilfe. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Rechtsanwalt mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden tätig. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass aus diesem Grund seine Einvernahme auch in sei­ nem Wohnkanton zu erfolgen hat, obwohl die fragliche Geschäftstätig­ keit mit Schwergewicht im Fürstentum Liechtenstein abgewickelt wird.