zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zu­ gänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat. Im kon­ kreten Fall geht der Beschwerdeführer davon aus, dass durch seine Aussagen Tatsachen, welche unter dem Berufsgeheimnis stehen, den Strafverfolgungsbehörden zugänglich gemacht werden, bevor das Verhöramt schliesslich den Entscheid über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe gefällt hat. 2.