SchKG ist es, den Konkurs über ein sanierungsfähiges Unternehmen zu vermeiden. Ein Konkurs soll nur dann eröffnet werden, wenn kein anderer Ausweg mehr besteht (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München, Art. 173a N. 1). Die Ausset­ zung des Konkursdekretes im Falle des Schuldners kommt auch we­ gen dieses Normzweckes nicht in Frage. Der Schuldner ist eine natür­ liche Person, deren Sanierungsfähigkeit nicht mit jener einer Unter­ nehmung verglichen werden kann.