Dabei sei es ihm möglich, von dritter Seite in bar rund Fr. 50'000.-- aufzubringen und die restlichen circa Fr. 180'000.-- durch den Verzicht eines Privatgläubigers auf dessen Pfandsicherheit, so dass jene Pfandstelle den übrigen Gläubigern zur Verfügung stehen würde. Diese Rechnung deckt sich nicht mit dem vom Schuldner in Aussicht genommenen Nachlassvertrag mit Prozentvergleich, wird in dieser Art Nachlassvertrag doch das Vermögen des Schuldners nicht 138 B. Gerichtsentscheide 3346